HT16 Vereinssatzung

Die Satzung der Hamburger Turnerschaft von 1816 r.V. gliedert sich in 3 Teile.

Die hier folgende Fassung hat den Stand Juni 2010.

Teil 1 - Verein und Mitgliedschaft

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3a Umweltschutz

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

§ 6 Rechte der Mitglieder

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beitrag

§ 9 Haftung des Vereins

§ 10 Kündigung der Mitgliedschaft

Teil 2 - Organisation des Vereins

§ 11 Gliederung und Verfahren

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Die Delegiertenversammlung

§ 14 Ordentliche Delegiertenversammlung

§ 15 Außerordentliche Delegiertenversammlung

§ 16 Anträge an die Delegiertenversammlung

§ 17 Beschlüsse der Delegiertenversammlung

§ 18 Zusammensetzung des Vereinsrates

§ 19 Aufgaben des Vereinsrates

§ 20 Verfahren des Vereinsrates

§ 21 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 22 Wahl der Vorstandsmitglieder

§ 23 Aufgaben des Vorstandes

§ 24 Verfahren des Vorstandes

§ 25 Abteilungen

§ 26 Vereinsjugend

§ 27 Wahlausschuss

§ 28 Rechnungsprüfer

§ 29 Schiedsgericht

§ 30 Haftung

§ 31 Auflösung des Vereins

Teil 3 - Wahlordnung

 


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Hamburger Turnerschaft von 1816". Er ist rechtsfähig durch Verfügung der Hamburger Senatskommission für die Justizverwaltung vom 23. Dezember 1899. Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein pflegt die Leibesübungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig. Er dient seinem Zweck ausschließlich und unmittelbar. Seine Einnahmen dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Niemand darf durch unangemessene Vergütungen oder zweckfremde Verwaltungsaufgaben begünstigt werden.

§ 3a Umweltschutz

Der Verein wahrt die Belange des Umweltschutzes gemäß seiner Umweltleitlinien.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

§ 110 BGB bleibt unberührt.

Mitglied kann auch eine Personengemeinschaft sein.

Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Er muss dabei einen strengen Maßstab anlegen. Der Beschluss muss mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Er ist der Delegiertenversammlung mitzuteilen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Betriebsordnungen zu benutzen. Sie wirken bei der Bildung der Vereinsorgane mit. Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres - in Jugendangelegenheiten des 14. Lebensjahres - das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden. Sie sind verpflichtet den festgesetzten Beitrag zu zahlen.

§ 8 Beitrag

Den Beitrag für erwachsene Mitglieder setzt die Delegiertenversammlung fest. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt. die Beiträge in Anlehnung an das Rentenanpassungsgesetz zu ändern. Aufnahmegelder, Beiträge für Kinder und Jugendliche, Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand wie Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Vorstand fest. § 24 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten. Sonderbeiträge sind Bestandteil des Vereinsbeitrages. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Beiträge werden halb- oder vierteljährlich abgebucht oder berechnet, dürfen jedoch vierteljährlich jeweils zu Beginn des zweiten Monats eines Kalendervierteljahres gezahlt werden. Rückstande können nach Mahnung auf Kosten des Mitglieds durch Postauftrag oder im Rechtswege eingezogen werden.

Beiträge von Personengemeinschaften werden wie Sonderbeiträge behandelt.

§ 9 Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten nur, soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung durch den Hamburger Sportbund gedeckt ist.

Das Baden auf dem Freizeitgelände des Vereins geschieht auf eigene Gefahr.

Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei Monaten abgeholt werden.

§ 10 Kündigung der Mitgliedschaft

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Quartalsende erklärt werden. Hiervon kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

Eine Kündigung durch den Verein ist bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds zulässig. Gegen eine solche Kündigung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung das Schiedsgericht (§ 29) anrufen. Darüber hinaus kann der Verein die Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Hiergegen ist eine Anrufung des Schiedsgerichts ausgeschlossen.

Der Verlust der Mitgliedschaft hat auch den Verlust sämtlicher Ämter zur Folge.

§ 11 Gliederung und Verfahren

Der Verein wird durch die Mitgliederversammlung, die Delegiertenversammlung, den Vereinsrat und den Vorstand geleitet. Diese und alle weiteren in dieser Satzung festgelegten Organe können sich ergänzende Geschäftsordnungen geben. Sie haben Protokolle ihrer Verhandlungen Wahlen und Beschlüsse zu führen und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Änderung des Vereinszwecks
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über die von der Delegiertenversammlung überwiesenen Anträge, die in der Delegiertenversammlung auch im zweiten Durchgang nicht entschieden wurden.

Die Mitgliederversammlung wird auf Antrag von mindestens 500 stimmberechtigten Mitgliedern oder 50 Mitgliedern der Delegiertenversammlung vom

Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung muss in diesen Fallen binnen 3 Monaten durchgeführt sein.

§ 13 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus

  • den Delegierten der Abteilungen
  • den Delegierten der Personengemeinschaften
  • dem Vorstand
  • den Abteilungsleitern
  • den Vorsitzenden der Personengemeinschaften
  • den Rechnungsprüfern
  • den Ehrenvorsitzenden
  • den Ehrenmitgliedern

Die Abteilungen wählen ihre Delegierten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Näheres bestimmt die Wahlordnung.

Für je angefangene 100 Mitglieder einer Abteilung oder angefangene 500 Mitglieder einer Personengemeinschaft ist ein Delegierter zu wählen. Zusätzlich werden ein Drittel Ersatzdelegierte oder mehr, mindestens jedoch ein Ersatzdelegierter gewählt, deren Rangfolge sich nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen richtet.

Je Abteilung können höchstens 20 Delegierte gewählt werden.

Jeder Delegierte kann nur einmal gemäß Abs. 1 Delegierteneigenschaften erwerben. Wird ein Delegierter einer Abteilung oder einer Personengemeinschaft in ein Amt gemäß Abs. 1 gewählt, rückt für ihn in der Abteilung der Ersatzdelegierte nach.

Delegierte der Abteilungen und der Personengemeinschaften können einen Ersatzdelegierten ihrer Abteilung oder Personengemeinschaft zur Vertretung bevollmächtigen.

Die Delegiertenversammlung erörtert den Jahresbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Delegiertenversammlung erörtert die wesentlichen Zielsetzungen des Vorstandes. Sie beschließt über vorliegende Anträge.

Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 22 Absatz 1, drei Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 27 Absatz 1, die Rechnungsprüfer gemäß § 28 Absatz 1 und die Obleute des Schiedsgerichts gemäß § 29 Absatz 1.

§ 14 Ordentliche Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung tritt jährlich im ersten Halbjahr zusammen, jedoch nicht vor dem vierten Monat. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin ein durch schriftliche Mitteilung der Tagesordnung an die Delegierten und durch Aushang in der Geschäftsstelle.

§ 15 Außerordentliche Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung tritt darüber hinaus auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag eines Rechnungsprüfers zusammen oder, wenn mindestens 25 Mitglieder der Delegiertenversammlung es verlangen.

Die Delegiertenversammlung muss in diesem Fall binnen drei Monaten durchgeführt sein. Die Einberufung richtet sich nach § 14, Satz 2.

§ 16 Anträge an die Delegiertenversammlung

Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können an die Delegiertenversammlung Anträge richten. Der Wortlaut der Anträge muss dem Vorstand spätestens am 1. März, bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen mit dem Einberufungsantrag, schriftlich mitgeteilt werden; Zusatzanträge hierzu dürfen während der Erörterung gestellt werden. Später gestellte Anträge werden im Anschluss an die Tagesordnung nur dann verhandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten sie für dringlich erklären. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.

§ 17 Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte der Delegierten gemäß § 13 an den Abstimmungen mitwirkt sie entscheidet außer in dem Fall des § 17 Absatz 2 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, wird die Debatte wieder eröffnet und erneut abgestimmt. In diesem Wahlgang werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheil von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des § 24 Absatz 3 bedarf zur Wirksamkeit einer Anzeige an die zuständige Behörde.

Sollte eine beschlussfähige Mehrheit nicht anwesend sein, so kann die Delegiertenversammlung zur gleichen Tagesordnung gemäß § 14 erneut einberufen werden. Auf dieser Delegiertenversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegierten.

Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg unverzüglich das Versammlungsprotokoll einzureichen.

§ 18 Zusammensetzung des Vereinsrates

Der Vereinsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern und je einem Mitglied der Personengemeinschaften. Abteilungsleiter können sich durch ein Mitglied ihres Abteilungsvorstandes vertreten lassen.

§ 19 Aufgaben des Vereinsrates

Der Vereinsrat stimmt die Arbeit der Abteilungen aufeinander ab. Er beschließt die Jahrespläne für den Übungsbetrieb, den Haushalt und gemeinsame Veranstaltungen.

§ 20 Verfahren des Vereinsrates

Der Vereinsrat tritt dreimal im Jahr zusammen. Mindestens fünf seiner Mitglieder können im Rahmen seiner Aufgaben weitere Sitzungen beantragen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 21 Zusammensetzung des Vorstandes

Dem Vorstand gehören an :

a) Vorsitzender

b) Ehrenvorsitzender

und weitere Vorstandsmitglieder für

c) Finanzen

d) Rechtsangelegenheiten

e) Bauwesen

f) Öffentlichkeitsarbeit

g) Förderung des Ehrenamtes

h) Kommunikation und Informationstechnologie

i) Jugendwart

§ 22 Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder zu a) und zu c) bis g) werden von der

Delegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt, und zwar

zu a), e) und h) im 1. Jahr

zu c) und f) im 2. Jahr

zu d) und g) im 3. Jahr

Ein Vorsitzender, der sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist vom Vorstand vorzuschlagen und von der Delegiertenversammlung zu bestätigen. Der Beschluss des Vorstandes muss mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend auf zwei Jahre gewählt. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden, hat aber auch dann nur eine Stimme. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur nächsten Neuwahl. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Amtsträger vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur Ersatz- oder Neuwahl ergänzen.

§ 23 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die keinem anderen Organ übertragen sind. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung und des Vereinsrates gebunden.

Der Vorstand hat nach Anhörung des Abteilungsleiters das Recht, Wahlen und Beschlüsse der Abteilungen aufzuheben, wenn sie der Satzung oder dem Vereinswohl widersprechen.

§ 24 Verfahren des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder mitwirken muss. Sollte eine beschlussfähige Mehrheit von Vorstandsmitgliedern nicht anwesend sein, so kann der Vorstand nach weiteren drei Werktagen zu der gleichen Tagesordnung erneut einberufen werden. Auf dieser Vorstandssitzung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei wichtigen Angelegenheiten einzelner Abteilungen muss der Vorstand deren Leitung hinzuziehen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Rechtsangelegenheiten. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandsmitgliedes 'Finanzen'. Der Vorstand kann weitere Vollmachten erteilen.

§ 25 Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Der Vorstand bestimmt deren Aufgaben und kann deren Leitung hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins übertragen; soweit dies nicht der Fall ist, leiten die Abteilungen ihren Betrieb selbstständig. Sie erörtern in jährlich mindestens einer vom Abteilungsleiter einzuberufenden Versammlung ihre Belange. Sie wählen mindestens einen Abteilungsleiter, die Delegierten und Ersatzdelegierten und den Vertreter der Abteilung für den Wahlausschuss (§ 27). Jedes Mitglied der Abteilung hat das Recht Wahlvorschläge zu machen.

Sofern eine hauptamtliche Abteilungsleitung eingesetzt ist, wählen die Mitglieder der Abteilung einen Mitgliedersprecher, der die Abteilung im Vereinsrat und die Interessen der Mitglieder der Abteilung bei der Abteilungsleitung vertritt. Die hauptamtliche Abteilungsleitung arbeitet vertrauensvoll mit dem Mitgliedersprecher der Abteilung zusammen.

Soweit die Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandsmitgliedes "Finanzen" und der Kontrolle durch die Rechnungsprüfer.

§ 26 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend besteht aus Mitgliedern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie regelt ihre Belange nach der Kinder- und Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.

§ 27 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus je einem Vertreter jeder Abteilung und des Jugendausschusses, zwei Vertretern des Vorstandes und drei von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern. Die Delegiertenversammlung wählt hierfür jährlich ein Mitglied auf drei Jahre, das nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Wahlausschuss ist - unbeschadet des Vorschlagrechts der Mitglieder - dazu berufen, Vorschlage für die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Amtsträger und den Jugendwart zu machen. Der Wahlausschuss benennt aus seiner Mitte drei Mitglieder zur Beaufsichtigung der Delegiertenwahl.

§ 28 Rechnungsprüfer

Die Delegiertenversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer auf drei Jahre, wobei dieser im dritten Jahr als Ersatzmann fungiert. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vereinsrat angehören. Eine Wiederwahl für die nächste Geschäftsperiode ist unzulässig.

Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Wirtschaftsführung des Vereins, die Abteilungen und Ausschüsse.

Die Rechnungsprüfer teilen das Prüfungsergebnis der Delegiertenversammlung mit. Wesentliche Mängel haben die Rechnungsprüfer unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen, sie können in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche Delegiertenversammlung beantragen.

§ 29 Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern. Die Delegiertenversammlung wählt jährlich einen Obmann auf drei Jahre, wobei dieser im zweiten und dritten Jahr seiner Amtszeit als Ersatzmann fungiert. Wiederwahlen sind zulässig. Obleute dürfen nicht dem Vereinsrat angehören. Je ein Beisitzer des Schiedsgerichts wird im Einzelfall von den Parteien benannt.

Das Schiedsgericht entscheidet auf Anruf endgültig und bindend über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten ist. Es entscheidet ferner über Widersprüche gegen Kündigungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2.

Das Schiedsverfahren ist mit einem schriftlich begründeten Antrag einzuleiten. Der Obmann bestimmt das weitere Verfahren und erläutert es den Parteien. Er hat den Parteien Gehör zu gewähren und zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen.

§ 30 Haftung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 31 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zwecks und die Änderung dieser Bestimmung (§ 20) können nur in zwei im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils sieben Achteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Löst sich der Verein auf, so ist sein Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Auflage zu übertragen, es für Zwecke der Leibesübungen zu verwenden.

§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

Die Wahlordnung

(letzter Stand: September 1991)

§ 1

Die Wahl zur Delegiertenversammlung wird beaufsichtigt von einem Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern des Wahlausschusses gemäß § 27 der Satzung besteht.

§ 2

Die Abteilungen wählen auf einer Abteilungsversammlung oder durch Briefwahl ihre Delegierten. Die Geschäftsstelle erstellt auf Anforderung durch die Abteilungen vor der Wahl eine Wählerliste und benennt die Anzahl der zu wählenden Delegierten gemäß § 13 der Satzung.

Stichtag für die Wählerliste ist der 1.1. des Jahres.

§3

Abteilungsdelegierter kann nur ein Abteilungsmitglied sein, dessen Mitgliedschaft ungekündigt ist.

Vor der Wahl hat jeder Kandidat mündlich, bei Abwesenheit schriftlich, zu erklären, dass der im Falle einer Wahl diese annimmt.

§4

Jedes Mitglied kann nur in der Abteilung einen Abteilungsdelegierten wählen, in deren Wählerliste es geführt wird.

Jedes Abteilungsmitglied kann so viele Stimmen abgeben, wie Delegierte aus der Abteilung zu wählen sind.

§ 5

Das Wahlergebnis ist innerhalb von zehn Werktagen dem Wahlausschuss bekannt zu geben. Der Wahlausschuss überprüft die Ordnungsgemäßheit der Wahl und informiert den Vorstand und die Geschäftsstelle.

§ 6

Einsprüche gegen das Wahlergebnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen an den Wahlausschuss zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss endgültig innerhalb eines Monats.

§ 7

Wird die Wahl eines Delegierten für ungültig erklärt, oder scheidet ein Delegierter vorzeitig aus seinem Amt aus, rückt der nächste Ersatzdelegierte aus der Abteilung nach.